Wie viel Rürup-Rente Angestellte 2026 absetzen können
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt 2026 30.826 Euro, für zusammenveranlagte Ehegatten 61.652 Euro. Er gilt für alle Beiträge zusammen: für die gesetzliche Rentenversicherung, für ein berufsständisches Versorgungswerk und für die Rürup-Rente. Bei Angestellten belegt der gesamte Rentenbeitrag einen Teil davon, also ihr eigener Anteil und der des Arbeitgebers. Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze zählt für den Rentenbeitrag nicht mit. Wer 2026 an oder über der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro verdient, hat als Lediger noch 11.965,60 Euro Raum für Beiträge zur Rürup-Rente. Wer weniger verdient, hat mehr Raum.
In Kürze
- Höchstbetrag 2026: 30.826 Euro, für zusammenveranlagte Ehegatten 61.652 Euro. Seit 2023 ist er zu 100 Prozent abziehbar.
- Der Rentenbeitrag von 18,6 Prozent des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze zählt in voller Höhe gegen diesen Betrag.
- Abziehbar sind der eigene Rentenbeitrag und die Rürup-Beiträge. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil ist nicht abziehbar.
Wie der Rentenbeitrag den Höchstbetrag verbraucht
Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 1 SGB VI). Ihr Beitrag ist der Beitragssatz mal Gehalt. Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze zählt dabei nicht mit (§ 157 SGB VI). 2026 beträgt der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent. Die Grenze liegt bei 101.400 Euro im Jahr oder 8.450 Euro im Monat. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag je zur Hälfte (§ 168 SGB VI).
Der Höchstbetrag folgt aus § 10 Abs. 3 EStG und beträgt 2026 30.826 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt er sich auf 61.652 Euro.
Das Finanzamt rechnet in drei Schritten:
- Es zählt zusammen: den eigenen Rentenbeitrag, die Beiträge zur Rürup-Rente und den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil.
- Die Summe wird höchstens bis zum Höchstbetrag berücksichtigt.
- Davon wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder abgezogen. Der Rest ist als Sonderausgabe abziehbar.
Der Arbeitgeberanteil ist bereits steuerfrei und wird deshalb nicht abgesetzt. Er belegt aber Platz im Höchstbetrag. Eine Kürzung um einen fiktiven Rentenbeitrag gibt es für Arbeitnehmer, die rentenversicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit sind und denen eine lebenslängliche Versorgung zusteht, sowie für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind und aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben. Für rentenversicherungspflichtige Angestellte gilt sie nicht.
Wie viel Raum 2026 bei welchem Gehalt bleibt
Das erste Beispiel betrifft einen ledigen Angestellten mit einem Bruttogehalt von 50.700 Euro im Jahr 2026. Das ist die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze.
- Rentenbeitrag gesamt: 50.700 Euro × 18,6 Prozent = 9.430,20 Euro. Davon tragen der Angestellte und der Arbeitgeber je 4.715,10 Euro.
- Raum für die Rürup-Rente: 30.826 Euro − 9.430,20 Euro = 21.395,80 Euro.
- Zahlt er diesen Betrag ein, sind als Sonderausgabe abziehbar: 30.826 Euro − 4.715,10 Euro Arbeitgeberanteil = 26.110,90 Euro. Das sind sein eigener Rentenbeitrag von 4.715,10 Euro und 21.395,80 Euro Rürup-Beiträge.
Ab der Beitragsbemessungsgrenze steigt der Rentenbeitrag nicht weiter. Der Raum bleibt deshalb für jedes höhere Gehalt gleich. Für Ledige gelten 2026 folgende Werte:
| Bruttogehalt 2026 | Rentenbeitrag gesamt (18,6 %) | davon Arbeitgeberanteil | Raum für die Rürup-Rente | abziehbar bei voller Nutzung |
|---|---|---|---|---|
| 50.700 € | 9.430,20 € | 4.715,10 € | 21.395,80 € | 26.110,90 € |
| 101.400 € und mehr | 18.860,40 € | 9.430,20 € | 11.965,60 € | 21.395,80 € |
Angestellte in einem Versorgungswerk
Manche Angestellte sind Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks und von der Rentenversicherungspflicht befreit. Bei ihnen ist der Zuschuss des Arbeitgebers zum Versorgungswerk dem Arbeitgeberanteil gleichgestellt. Ihre Beiträge zum Versorgungswerk zählen zum selben Höchstbetrag. Die Rechnung läuft also genauso, nur mit dem Beitrag zum Versorgungswerk statt dem Rentenbeitrag.
Für welche Angestellten der Raum zählt
Mit steigendem Gehalt wird der Raum bis zur Beitragsbemessungsgrenze kleiner. Gleichzeitig steigt der Steuersatz, mit dem jeder abgezogene Euro wirkt. 2026 beträgt er bei Einzelveranlagung 42 Prozent auf jeden Euro zu versteuerndes Einkommen ab 69.879 Euro und 45 Prozent ab 277.826 Euro (§ 32a EStG); bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Tarif auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens angewendet. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt. Wer unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt, zahlt keine Einkommensteuer und spart mit dem Abzug nichts.
Gut verdienende Angestellte haben also weniger Raum, sparen aber je eingezahltem Euro mehr Steuern. Bei geringem Einkommen ist der Raum groß, die Steuerwirkung je Euro aber klein. Der Abzug mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Steuer das im eigenen Fall spart, zeigt der Steuerrechner. Wie die Rürup-Rente im Alter besteuert wird, steht auf der Seite zu den Steuervorteilen.
Was Angestellte daneben nutzen können
Riester-Rente: Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann 2026 Riester-Beiträge einschließlich Zulage bis 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen (§ 10a EStG). Dieser Abzug steht in einer eigenen Vorschrift neben dem Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen. Der Sonderausgabenabzug greift nur, wenn er günstiger ist als die Zulage; die Steuer erhöht sich dann um den Zulagenanspruch.
Betriebsrente: Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, 2026 also bis 8.112 Euro. Diese Steuerfreiheit beim Lohn ist ein eigener Rahmen neben dem Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen.
Was sich 2027 ändert
Am 1. Januar 2027 treten die Riester-Änderungen des Altersvorsorgereformgesetzes in Kraft; die Riester-Förderung ändert sich dann für neue Verträge.
Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 geschlossen wurden, gilt das bisherige Zulagenrecht bis zum Beginn der Auszahlung weiter, solange sie als Bestandsvertrag gelten. Wird das neue Recht auf Erklärung des Sparers oder kraft Gesetzes angewendet, gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag.
Die Rechengrößen für 2027 sind noch nicht beschlossen: Die Bundesregierung muss die Verordnung noch beschließen, anschließend muss der Bundesrat zustimmen. Der Höchstbetrag 2027 steht damit noch nicht fest.
Was der Vertrag nicht kann
- Keine Kapitalauszahlung: Der Vertrag zahlt nur eine monatliche, lebenslange Rente auf das eigene Leben. Sie beginnt frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres, bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Erlaubt ist nur, bis zu zwölf Monatsrenten in einer Zahlung zusammenzufassen oder eine Kleinbetragsrente abzufinden.
- Keine Verwertung: Die Ansprüche sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Eine als Rürup-Rente zertifizierte Rentenversicherung kann nicht mit Rückkaufswert gekündigt werden.
- Hinterbliebene: Der Vertrag kann ergänzend eine Hinterbliebenenrente vorsehen. Sie kann nur an den Ehegatten und an Kinder gehen, für die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Ergänzend sind auch eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente möglich.
- Besteuerung im Alter: Die Rente wird wie die gesetzliche Rente besteuert. Wie groß der steuerpflichtige Anteil ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent, ab Rentenbeginn 2058 sind es 100 Prozent. Dieser Besteuerungsanteil ist kein Steuersatz.
Welche Vertragsformen es gibt und was jeder Vertrag erfüllen muss, steht auf der Seite zu den geförderten Produkten. Wer sonst noch die Rürup-Rente nutzen kann, zeigt die Übersicht der Förderberechtigten. Ob bei der Riester-Rente der Sonderausgabenabzug oder die Zulage günstiger ist, steht auf der Seite zur Günstigerprüfung. Die Hinterbliebenenrente behandelt die Seite zum Hinterbliebenenschutz, die Berufsunfähigkeitsrente die Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Angaben erklären die Rechtslage 2026 (Stand: 02.10.2026). Sie ersetzen keine Steuerberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann ich die Rürup-Beiträge schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen?
Als Freibetrag im Lohnsteuerabzug lassen sich nach § 39a EStG Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9, Abs. 1a und § 10b EStG eintragen, außerdem Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG an Versicherer oder Sozialversicherungsträger ohne Sitz im Inland. Die Rürup-Rente fällt unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG und steht nicht in dieser Aufzählung. Rürup-Beiträge lassen sich deshalb nicht als Freibetrag im Lohnsteuerabzug eintragen.
Muss ich dem Finanzamt die Beiträge nachweisen?
Der Anbieter meldet die im Jahr gezahlten Beiträge selbst an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung, zusammen mit der Zertifizierungsnummer. Die Beiträge zählen nur, wenn der Vertrag nach § 5a AltZertG zertifiziert ist.
Kann ich die Beiträge aussetzen, wenn das Geld knapp wird?
Eine Rentenversicherung können Sie jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode beitragsfrei stellen, sofern die vereinbarte Mindestleistung erreicht ist (§ 165 VVG).
Mein Ehepartner zahlt keine Rentenbeiträge. Wie viel Raum haben wir?
Bei Zusammenveranlagung gilt 2026 ein gemeinsamer Höchstbetrag von 61.652 Euro. Liegt ein Partner an oder über der Beitragsbemessungsgrenze und zahlt der andere keine Pflichtbeiträge, bleiben 61.652 Euro − 18.860,40 Euro = 42.791,60 Euro. Liegen beide an oder über der Grenze, bleiben 61.652 Euro − 37.720,80 Euro = 23.931,20 Euro.
Gilt für einen Vertrag von vor 2012 ein anderes Rentenalter?
Ja. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden, darf die Rente schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Bei späteren Verträgen beginnt sie frühestens mit 62.
Geprüft von
Gründer & Geschäftsführer, Herausgeber von rueruprente24.de
Erkan Boga hat rueruprente24.de 2009 gegründet und prüft heute jede Seite der Website, bevor sie erscheint.
Quellen
- Einkommensteuergesetz § 10 (Sonderausgaben), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 3 (Steuerfreie Einnahmen), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 32a (Einkommensteuertarif), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 84 (Grundzulage), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 85 (Kinderzulage), abgerufen am 02.10.2026
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 1 (Beschäftigte), abgerufen am 02.10.2026
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 157 (Grundsatz der Beitragsberechnung), abgerufen am 02.10.2026
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 168 (Beitragstragung bei Beschäftigten), abgerufen am 02.10.2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, abgerufen am 02.10.2026
- Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2026, abgerufen am 02.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Vorsorgen und Steuern sparen (Meldung vom 20.04.2026), abgerufen am 02.10.2026
- BMAS: Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, abgerufen am 02.10.2026
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156), abgerufen am 02.10.2026
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), abgerufen am 02.10.2026
- Betriebsrentengesetz § 1a (Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung), abgerufen am 02.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 165 (Prämienfreie Versicherung), abgerufen am 02.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 168 (Kündigung des Versicherungsnehmers), abgerufen am 02.10.2026