- Steuer: Abzug beim Einzahlen, Besteuerung der Rente
- Lebenslange Rente, keine Kapitalauszahlung
- Was Hinterbliebene erhalten können
- Das Geld bleibt bis zum Rentenbeginn gebunden
- Schutz vor Gläubigern: an Bedingungen und Beträge gebunden
- Was je nach Lebenslage den Ausschlag gibt
- Was Sie vor dem Abschluss klären sollten
- Häufige Fragen
- Quellen
Rürup-Rente: Vorteile und Nachteile 2026
Wie viel die Rürup-Rente bringt, hängt vor allem vom Steuersatz ab, den Sie heute auf Ihre letzten Euro zahlen: Je höher er ist, desto mehr spart der Abzug. Für Sie passt sie nicht, wenn Sie das Geld vor dem Rentenbeginn brauchen könnten. Welche Seite für Sie schwerer wiegt, hängt von vier Dingen ab: von Ihrem Steuersatz heute, davon, wie viel des Höchstbetrags Ihre Pflichtbeiträge schon verbrauchen, davon, ob Sie das Geld vor dem Rentenbeginn brauchen könnten, und davon, wen Sie absichern wollen.
Was für die Rürup-Rente spricht
- Die Beiträge sind 2026 zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, zusammen mit allen anderen Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag.
- Die Rente wird monatlich und lebenslang gezahlt, auch wenn Sie sehr alt werden.
- Angespartes Kapital ist unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO bis zu gesetzlichen Jahres- und Gesamtbeträgen vor Pfändung geschützt.
- Eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente kann ergänzend vereinbart werden. Mehr dazu steht auf der Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Bei Verträgen, die weitere Beiträge zulassen, können Sie auch nach dem Abschluss zuzahlen. Zusätzliche Zahlungen in den Vertrag erklärt die Seite zur Einmalzahlung.
Was dagegen spricht
- Die Rente ist steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn 2026 unterliegen 84,0 Prozent der Rente der Besteuerung.
- Es gibt keine Kapitalauszahlung. Die Ansprüche sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar.
- Das Geld ist bis zum Rentenbeginn gebunden, frühestens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine Kündigung mit Auszahlung eines Rückkaufswerts ist ausgeschlossen.
- Hinterbliebenenleistungen gibt es nur für den Ehegatten und für Kinder mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Steuer: Abzug beim Einzahlen, Besteuerung der Rente
Beiträge zu einer zertifizierten Rürup-Rente zählen nach § 10 EStG zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Dazu gehören ebenso die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Für alle zusammen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag. Seit 2023 sind die Beiträge bis zu diesem Betrag zu 100 Prozent abziehbar.
Der Höchstbetrag entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 ergibt sich: Beitragsbemessungsgrenze 124.800 Euro × Beitragssatz 24,7 Prozent = 30.825,60 Euro. Aufgerundet sind das 30.826 Euro für Ledige. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 61.652 Euro.
Wie viel Steuer der Abzug spart, hängt vom Steuersatz auf die letzten Euro Ihres zu versteuernden Einkommens ab. Nach dem Tarif 2026 gilt:
- Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro fällt keine Einkommensteuer an. Wer darunter liegt, spart durch den Abzug nichts.
- Zwischen 69.879 und 277.825 Euro beträgt der Steuersatz auf jeden weiteren Euro 42 Prozent.
- Ab 277.826 Euro beträgt er 45 Prozent.
Die genannten Einkommensgrenzen gelten bei Einzelveranlagung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt die Steuer das Zweifache des Steuerbetrags für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (Splitting-Verfahren).
Später wird die Rente wie die gesetzliche Rente als sonstige Einkünfte besteuert. Welcher Anteil der Rente steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Dieser Besteuerungsanteil ist kein Steuersatz. Was Sie im Alter tatsächlich zahlen, hängt von Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen ab.
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil |
|---|---|
| 2026 | 84,0 % |
| 2027 | 84,5 % |
| 2058 | 100,0 % |
Wie Abzug und Rentenbesteuerung im Einzelnen funktionieren, steht auf der Seite zu den Steuervorteilen der Rürup-Rente. Die Wirkung auf Ihre Steuer können Sie im Steuerrechner nachrechnen.
Lebenslange Rente, keine Kapitalauszahlung
Der Vertrag darf nur eine monatliche, lebenslange Leibrente vorsehen, die frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt. Die Rente läuft, solange Sie leben, und ist damit nicht irgendwann aufgebraucht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 23. September 2014 (I-4 U 88/13) festgehalten: Ein Basisrentenvertrag gewährt nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung nur Rentenansprüche und keine Ansprüche auf Kapitalleistungen.
Der Vertrag darf keine Auszahlung des Kapitals vorsehen. Über die Rente hinaus besteht kein Anspruch auf Auszahlung, also auch keine Teilauszahlung. Das Gesetz erlaubt zwei Ausnahmen:
- Bis zu zwölf Monatsrenten dürfen in einer Zahlung zusammengefasst werden.
- Eine Kleinbetragsrente darf abgefunden werden. Das ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten Kapitals höchstens 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße ergibt. Bei der Berechnung werden alle Verträge zusammengerechnet, die bei demselben Anbieter bestehen. 2026 beträgt die Bezugsgröße 3.955 Euro. Die Grenze liegt also bei rund 59,33 Euro Monatsrente.
Was Hinterbliebene erhalten können
„Nicht vererblich“ heißt: Der Vertrag darf keine Auszahlung an die Erben im Todesfall vorsehen. Zulässig sind daneben Rentenzahlungen an die Erben nur bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt.
Wer mehr will, vereinbart eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung. Hinterbliebene im Sinne der Basisrente sind nur der Ehegatte und die Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Eine Waisenrente darf längstens so lange gezahlt werden, wie das Kind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt. Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält eine monatliche, gleichbleibende oder steigende, lebenslange Hinterbliebenenrente, keine einmalige Todesfallsumme. Eine Rentengarantiezeit, in der die Altersrente unabhängig vom Tod weitergezahlt wird, ist unzulässig. Geschwister, Eltern oder andere Erben erhalten keine Leistung aus dem Vertrag.
Welche Gestaltungen möglich sind, steht auf der Seite zum Hinterbliebenenschutz.
Das Geld bleibt bis zum Rentenbeginn gebunden
Eine als Basisrente zertifizierte Rentenversicherung kann nicht mit Auszahlung eines Rückkaufswerts gekündigt werden (§ 168 VVG). Die Ansprüche lassen sich auch nicht beleihen, verkaufen oder übertragen.
Wenn Sie die Beiträge nicht mehr zahlen können, verlangen Sie die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Das geht jeweils zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, sofern die vereinbarte Mindestleistung erreicht wird (§ 165 VVG). Das bisher eingezahlte Geld bleibt im Vertrag.
Ob später Zuzahlungen möglich sind, hängt vom Vertragstyp ab. Es gibt Verträge, in die weitere Beiträge eingezahlt werden können, und Verträge mit einmaligem Beitrag, bei denen weitere Beiträge ausgeschlossen sind. Steuerlich zählen Beiträge ohnehin nur bis zum Höchstbetrag. Die Vertragsformen beschreibt die Seite zu den geförderten Produkten.
Wer damit rechnet, das Geld vor dem Rentenbeginn zu brauchen, etwa als Rücklage für den Betrieb oder für eine Immobilie, findet in der Rürup-Rente dafür keinen Zugriff.
Schutz vor Gläubigern: an Bedingungen und Beträge gebunden
In der Ansparphase
Ansprüche aus einem Vertrag dürfen nach § 851c ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Leistung wird in regelmäßigen Abständen lebenslang gezahlt, nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Berufsunfähigkeit.
- Über die Ansprüche darf nicht verfügt werden.
- Dritte außer Hinterbliebenen können nicht als Berechtigte bestimmt werden.
- Eine Kapitalleistung ist nicht vereinbart, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall.
Sie müssen grundsätzlich alle zum Zeitpunkt der Pfändung zusammen vorliegen. Ob ein Vertrag sie erfüllt, ergibt sich aus seinen Bedingungen.
Geschützt ist das angesparte Kapital nur bis zu bestimmten Beträgen. Unpfändbar sind je Jahr 6.000 Euro vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und 7.000 Euro vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr, insgesamt höchstens 340.000 Euro. Übersteigt der Rückkaufswert diesen Betrag, sind drei Zehntel des Überschusses unpfändbar; das gilt nicht für den Teil des Rückkaufswerts, der das Dreifache des Gesamtbetrags übersteigt. Die Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, erstmals zum 1. Juli 2027.
In der Insolvenz gehört nicht zur Masse, was nicht pfändbar ist. § 851c ZPO gilt dort entsprechend (§ 36 InsO).
In der Rentenphase
Laufende Renten aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 851d ZPO), also oberhalb der Pfändungsfreigrenzen. Nach der Gesetzesbegründung von 2006 (Bundestagsdrucksache 16/886) gilt das auch für Renten aus einer Basisrente. Einen eigenen Schutz für das angesparte Kapital sieht § 851d ZPO nicht vor. In der Ansparphase schützt nur § 851c ZPO.
Was je nach Lebenslage den Ausschlag gibt
Wer die Rürup-Rente nutzen kann und was dabei für die einzelnen Berufsgruppen gilt, ist auf der Übersicht zu den Förderberechtigten zusammengefasst.
Selbständige
Wer weder gesetzlich rentenversichert ist noch einem Versorgungswerk angehört, kann den Höchstbetrag 2026 von 30.826 Euro allein mit Beiträgen zur Rürup-Rente nutzen. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Versorgungswerk verbrauchen dagegen einen Teil davon. Bei betrieblichem Risiko zählt der Pfändungsschutz, allerdings nur in den oben genannten Grenzen. Mehr zu den Voraussetzungen steht auf der Seite für Selbständige.
Die Rürup-Rente ist nicht der einzige geförderte Weg:
- In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Selbständige können 2026 auch die Riester-Förderung nutzen und dafür bis zu 2.100 Euro einschließlich Zulage als Sonderausgaben abziehen.
- Nicht pflichtversicherte Selbständige können unter weiteren Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein, wenn ihr Ehegatte unmittelbar berechtigt ist.
- Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Förderung nach dem Altersvorsorgereformgesetz auch für Steuerpflichtige unter 67 Jahren, die Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen und für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben. Der Abzug beträgt dann jährlich bis zu 1.800 Euro zuzüglich der Zulage.
Angestellte
Bei Angestellten wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung den Altersvorsorgebeiträgen hinzugerechnet und danach wieder abgezogen. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil verbrauchen also zusammen Platz im Höchstbetrag, abziehbar ist aber nur der Rest.
Ein Beispiel für 2026 mit einem Einkommen von mindestens 101.400 Euro, der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung:
- Der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 101.400 Euro × 18,6 Prozent = 18.860,40 Euro.
- Für Rürup-Beiträge bleiben im Höchstbetrag 30.826 Euro − 18.860,40 Euro = 11.965,60 Euro.
Wer weniger verdient, zahlt geringere Rentenbeiträge, und entsprechend mehr Platz bleibt. Als Pflichtversicherte können Angestellte 2026 zusätzlich die Riester-Förderung nutzen. Mehr dazu steht auf der Seite für Angestellte.
Beamte
Beamte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Ihr Höchstbetrag wird um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung auf die Dienstbezüge gekürzt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro. Bei Dienstbezügen ab dieser Grenze bleiben 2026 wie im Beispiel oben 11.965,60 Euro für die Rürup-Rente. Auch Empfänger von Besoldung können 2026 die Riester-Förderung nutzen, wenn sie bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch in die Datenübermittlung an die zentrale Stelle eingewilligt haben. Mehr zu Beamten steht auf der Seite für Beamte.
Kurz vor der Rente
Die Rente beginnt frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Besteuerungsanteil: 84,0 Prozent bei Beginn 2026, 84,5 Prozent bei Beginn 2027. Zu prüfen ist, welcher Steuersatz heute auf Ihre letzten Euro fällt und mit welchem zu versteuernden Einkommen Sie im Alter rechnen.
Eine größere Einmalzahlung in den Vertrag ist in der Insolvenz nur bis zum jährlichen Betrag geschützt. Ergibt das Kapital nur eine Kleinbetragsrente, kann sie abgefunden werden.
Was Sie vor dem Abschluss klären sollten
- Mit einem Steuerberater: wie viel Ihres Höchstbetrags Pflichtbeiträge schon verbrauchen, welcher Steuersatz auf Ihre letzten Einkommens-Euro fällt und ob für Sie auch die Riester-Förderung in Frage kommt.
- Mit einem Versicherungsmakler: ob der Vertrag Zuzahlungen zulässt, welche Mindestleistung für eine Beitragsfreistellung gilt, ob eine Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen werden soll und ob die Bedingungen die Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllen.
- Für sich selbst: ob Sie das Geld bis zum Rentenbeginn sicher entbehren können und wen Sie im Todesfall absichern wollen.
Die Darstellung erklärt die Rechtslage, Stand 02.10.2026, und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann ich die Rürup-Rente kündigen?
Nicht mit Auszahlung eines Rückkaufswerts. Eine als Basisrente zertifizierte Rentenversicherung kann nach § 168 VVG nicht mit Auszahlung eines Rückkaufswerts gekündigt werden, wenn die Verwertung der Ansprüche ausgeschlossen ist. Wer die Beiträge nicht mehr zahlen kann, kann die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung verlangen (§ 165 VVG), sofern die vereinbarte Mindestleistung erreicht wird.
Zählt die Rürup-Rente beim Grundsicherungsgeld als Vermögen?
Nein. Nach § 12 SGB II zählen Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, und ausdrücklich staatlich geförderte Altersvorsorge nicht als Vermögen. Die Leistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld. Die Regel betrifft das angesparte Vermögen, nicht die Frage, wie eine bereits laufende Rente behandelt wird.
Wer erhält die Rente, wenn ich sterbe?
Der Vertrag darf keine Auszahlung an die Erben vorsehen. Wer mehr will, vereinbart eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung: Der Ehegatte oder Lebenspartner erhält dann eine monatliche, lebenslange Hinterbliebenenrente. Eine Waisenrente darf längstens so lange gezahlt werden, wie das Kind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt. Rentenzahlungen an die Erben sind nur für den Zeitraum bis zum Ablauf des Todesmonats zulässig.
Kann ich eine Berufsunfähigkeitsrente einschließen?
Ja, als ergänzende Absicherung. Steuerlich unschädlich ist das nur, wenn mehr als 50 Prozent der Beiträge auf die eigene Altersversorgung entfallen.
Gilt die Altersgrenze von 62 Jahren auch für ältere Verträge?
Nein. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, darf die Rente schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Für später abgeschlossene Verträge gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres.
Geprüft von
Gründer & Geschäftsführer, Herausgeber von rueruprente24.de
Erkan Boga hat rueruprente24.de 2009 gegründet und prüft heute jede Seite der Website, bevor sie erscheint.
Quellen
- Einkommensteuergesetz § 10 (Sonderausgaben), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 32a (Einkommensteuertarif), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 79 (Zulageberechtigte), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 93 (Schädliche Verwendung, Kleinbetragsrente), abgerufen am 02.10.2026
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), abgerufen am 02.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Kommentar zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Stand Juni 2024), abgerufen am 02.10.2026
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156), abgerufen am 02.10.2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung, abgerufen am 02.10.2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, abgerufen am 02.10.2026
- Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2026, abgerufen am 02.10.2026
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 157 (Grundsatz der Beitragsberechnung), abgerufen am 02.10.2026
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 5 (Versicherungsfreiheit), abgerufen am 02.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Vorsorgen und Steuern sparen (Meldung vom 20.04.2026), abgerufen am 02.10.2026
- BMAS: Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, abgerufen am 02.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 165 (Prämienfreie Versicherung), abgerufen am 02.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 168 (Kündigung des Versicherungsnehmers), abgerufen am 02.10.2026
- Zivilprozessordnung § 851c (Pfändungsschutz bei Altersrenten), abgerufen am 02.10.2026
- Zivilprozessordnung § 851d (Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen), abgerufen am 02.10.2026
- Insolvenzordnung § 36 (Unpfändbare Gegenstände), abgerufen am 02.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 16/886 vom 09.03.2006: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 5/08, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 – IX ZB 181/10, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 25. September 2025 – IX ZR 190/24, abgerufen am 02.10.2026
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – I-4 U 88/13, abgerufen am 02.10.2026
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch § 12 (Zu berücksichtigendes Vermögen), abgerufen am 02.10.2026
- Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107), abgerufen am 02.10.2026