Eine Rürup-Rente (Basisrente) gibt es als private Rentenversicherung, als Fondspolice mit oder ohne Garantie und als Fondssparplan; alle Formen unterliegen denselben gesetzlichen Pflichten. Steuerlich behandelt das Gesetz sie gleich: Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar, der für alle Altersvorsorgeaufwendungen zusammen gilt, nicht allein für die Rürup-Rente. Wie hoch er 2026 ist und wie viel davon für den Vertrag bleibt, steht auf der Seite zu den Steuervorteilen. Die Formen unterscheiden sich darin, wer Ihr Geld anlegt, was der Vertrag garantiert und wer das Kapitalmarktrisiko trägt.
- Für jede Vertragsform gelten dieselben Pflichten: lebenslange Monatsrente, keine Kapitalauszahlung, nicht vererbbar.
- Erlaubt sind nur das Zusammenfassen von bis zu zwölf Monatsrenten und die Abfindung einer Kleinbetragsrente.
- Zertifiziert heißt: Vertragsbedingungen und Anbieter entsprechen dem Gesetz – nicht, dass der Vertrag günstig ist oder der Anbieter später zahlen kann.
- Eine Beitragsgarantie ist keine Voraussetzung; bei Fondspolicen tragen Sie das Kapitalmarktrisiko.
- Ab 1. Januar 2027 entfällt für neue Rürup-Verträge das Produktinformationsblatt nach dem AltZertG; die jährliche Information über die tatsächlich angefallenen Kosten bleibt.
Wer die Rürup-Rente anbietet und in welchen Formen
Anbieten dürfen unter anderem Lebensversicherer mit Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Einlagengeschäft, externe Kapitalverwaltungsgesellschaften (Fondsgesellschaften) sowie Pensionskassen und Pensionsfonds. Die Verträge lassen sich in vier Formen einteilen:
| Form | Anbieter | Was garantiert ist | Was schwanken kann |
|---|---|---|---|
| Private Rentenversicherung | Lebensversicherer | Garantierente, die der Versicherer nicht kürzen darf | Überschussrente; nach Rentenbeginn nur geringfügige Schwankungen durch Überschussanteile zulässig |
| Fondspolice mit Garantie | Lebensversicherer | je nach Vertrag unterschiedlich, steht in den Vertragsbedingungen | Fondsentwicklung; Kapitalmarktrisiko beim Versicherungsnehmer |
| Fondspolice ohne Garantie | Lebensversicherer | keine Beitragsgarantie | Fondsentwicklung; Kapitalmarktrisiko beim Versicherungsnehmer |
| Fondssparplan | Fondsgesellschaft | je nach Vertrag unterschiedlich, steht in den Vertragsbedingungen | je nach Vertrag unterschiedlich |
Für alle vier gilt: Der vor Rentenbeginn aus garantiertem Kapital und unwiderruflich zugeteilten Überschüssen errechnete Rentenbetrag darf nicht unterschritten werden; zulässig sind nur geringfügige Schwankungen durch unterschiedlich hohe Überschussanteile.
Private Rentenversicherung
Bei der klassischen privaten Rentenversicherung besteht die Rente in der Regel aus einem garantierten Anteil und einer Überschussbeteiligung, die auch Bewertungsreserven umfasst. Die Garantierente darf der Versicherer nicht kürzen. Die Überschussrente hängt von seinen Überschussanteilsätzen ab; bei der Rürup-Rente sind nach Rentenbeginn nur geringfügige Schwankungen durch unterschiedlich hohe Überschussanteile zulässig. Auf die Überschussbeteiligung haben Sie nach § 153 VVG Anspruch, solange sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Fondspolice mit Garantie
Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung werden Ihre Beiträge in Investmentfonds angelegt, und Sie tragen als Versicherungsnehmer das Kapitalmarktrisiko; eine negative Fondsentwicklung kann das angestrebte Absicherungsziel gefährden. Eine Garantie, etwa auf die eingezahlten Beiträge, ist keine gesetzliche Voraussetzung der Rürup-Rente. Ob und in welcher Höhe ein Vertrag etwas garantiert, steht deshalb in seinen Bedingungen. Einen Maßstab für Chance und Risiko bietet bei Abschlüssen bis Ende 2026 die Chancen-Risiko-Klasse im Produktinformationsblatt.
Fondspolice ohne Garantie
Auch ein Vertrag ohne Beitragsgarantie kann zertifiziert sein; die Zertifizierungsstelle behandelt solche Verträge ausdrücklich. Bis zum Rentenbeginn hängt das Kapital von der Fondsentwicklung ab, und die Höhe der Rente steht erst fest, wenn der Anbieter sie vor Rentenbeginn berechnet. Eine Rente, die im Ruhestand mit den Kursen der Fonds steigt und fällt, sieht die Rürup-Rente nicht vor.
Fondssparplan
Auch ein Fondsprodukt einer Fondsgesellschaft kann eine Rürup-Rente sein. Damit die Ansprüche nicht vererbt werden können, wird das dort über eine Treuhand-, Fonds- oder vertragliche Lösung abgesichert, und für die ergänzende Absicherung, etwa bei Berufsunfähigkeit, kann sich die Fondsgesellschaft eines Dritten bedienen. Die Grenzen sind dieselben wie bei einer Versicherung: Am Ende steht eine lebenslange Leibrente in Euro; ein Auszahlungsplan oder die Gutschrift von Fondsanteilen erfüllt die Voraussetzungen nicht. Was ein Fondssparplan garantiert, regelt der einzelne Vertrag – eine Beitragsgarantie schreibt das Gesetz auch hier nicht vor.
Was jeder Rürup-Vertrag erfüllen muss
Die Rürup-Rente baut eine eigene, kapitalgedeckte Altersversorgung auf – anders als die gesetzliche Rentenversicherung, die die Ausgaben eines Jahres aus den Einnahmen desselben Jahres deckt. Die Pflichten ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und dem Kommentar des Bundeszentralamts für Steuern zum AltZertG (Stand: Juni 2024) und gelten für jede Vertragsform:
- Nur eine Leibrente: monatlich, lebenslang und auf Ihr Leben bezogen, frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres; für Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, gilt als frühester Rentenbeginn die Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Gleichbleibend oder steigend: Der Anbieter berechnet die Rente erst vor Rentenbeginn auf Grundlage einer Sterbetafel und legt dabei den Zinsfaktor für die Rentenlaufzeit fest. Ist die Rente einmal berechnet, darf der Betrag aus garantiertem Kapital und unwiderruflich zugeteilten Überschüssen nicht unterschritten werden. Nur geringfügige Schwankungen durch unterschiedlich hohe Überschussanteile sind zulässig.
- Rente in Euro: Ein Auszahlungsplan – auch mit anschließender Restverrentung – ist keine Leibrente, und eine Gutschrift von Investmentanteilen ist nicht zulässig.
- Keine Weitergabe: Die Ansprüche sind nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Eine Auszahlung an die Erben darf der Vertrag nicht vorsehen, ebenso wenig eine Rentengarantiezeit, also eine Weiterzahlung nach dem Tod bis zum Ende einer vereinbarten Frist.
Keine Kapitalauszahlung – zwei Ausnahmen
Neben der Monatsrente darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlung bestehen. Sie und der Anbieter können nur zweierlei vereinbaren: bis zu zwölf Monatsrenten in einer Zahlung zusammenzufassen oder eine Kleinbetragsrente abzufinden. Eine Kleinbetragsrente ist eine Monatsrente, die 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 93 Abs. 3 EStG). Bei der Altersrente ist die Abfindung erst zu Beginn der Auszahlungsphase möglich, frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres – bei vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich des 60. Lebensjahres. Alle Basisrentenverträge, die Sie bei demselben Anbieter haben, werden dafür zusammengerechnet.
Rechenbeispiel für 2026: Die monatliche Bezugsgröße beträgt 3.955 Euro. 1,5 Prozent davon sind 3.955 Euro × 0,015 = 59,325 Euro. Ergeben Ihre Verträge bei einem Anbieter zusammen eine Monatsrente, die 59,325 Euro nicht übersteigt, dürfen Sie und der Anbieter eine Abfindung vereinbaren. Liegt die Rente darüber, bleibt es bei der monatlichen Zahlung oder dem Zusammenfassen von bis zu zwölf Monatsrenten.
Kündigung: Beiträge bleiben bis Rentenbeginn gebunden
Ein Kapitalwahlrecht, eine Teilauszahlung, ein Sterbegeld oder eine Beitragsrückerstattung bei Kündigung schließen die Förderung als Rürup-Rente aus; ausgenommen sind gesetzliche Abfindungen wie die der Kleinbetragsrente. Kündigt der Anbieter den Vertrag, erlischt er nicht, sondern wird beitragsfrei gestellt – die Beiträge werden nicht ausgezahlt. Das eingezahlte Geld ist damit bis zum Rentenbeginn gebunden. Wie sich das gegen die Steuervorteile abwägen lässt, steht auf der Seite zu den Vor- und Nachteilen.
Basisrente-Alter, Basisrente-Erwerbsminderung und ergänzender Schutz
Zertifiziert werden zwei Arten von Basisrentenverträgen: die Basisrente-Alter und die Basisrente zur Absicherung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung. Die zweite muss eine lebenslange Rente für einen Versicherungsfall vorsehen, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eintritt.
Die Basisrente-Alter darf zusätzlich eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und für Hinterbliebene enthalten – nur innerhalb eines einheitlichen Vertrags und nur, wenn mehr als 50 Prozent der Beiträge auf Ihre eigene Altersversorgung entfallen. Maßgeblich ist der konkret zu zahlende Gesamtbeitrag; der Zusatzschutz muss also unter der Hälfte bleiben. Eine Pflegezusatzversicherung ist als ergänzende Absicherung nicht zulässig. Was eine Berufsunfähigkeitsrente in diesem Rahmen leistet, steht auf der Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wer Hinterbliebene im Sinne der Basisrente sind und wie sich dieser Schutz gestalten lässt, steht auf der Seite zum Hinterbliebenenschutz.
Was die Zertifizierung sagt – und was nicht
Beiträge zählen nur dann als Sonderausgaben, wenn der Vertrag nach § 5a AltZertG zertifiziert ist; das gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2010. Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es stellt fest, dass die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und der Anbieter ein zulässiger Anbieter ist. Nicht geprüft wird, ob der Vertrag wirtschaftlich tragfähig ist, ob der Anbieter seine Zusage erfüllen kann und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Das BZSt ist zur Neutralität verpflichtet und empfiehlt keine Produkte oder Anbieter.
Ein Zertifikat ist damit kein Gütesiegel: Es sagt nichts darüber, ob ein Vertrag günstig ist oder der Anbieter später zahlen kann. Der Anbieter meldet die im Jahr gezahlten Beiträge mit der Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle; wird eine Zertifizierung zurückgenommen oder widerrufen, muss er Sie unverzüglich unterrichten. Wer die Rürup-Rente überhaupt nutzen kann, steht auf der Seite zu den Förderberechtigten.
Was sich für neue Verträge am 1. Januar 2027 ändert
Das im Mai 2026 verkündete Altersvorsorgereformgesetz ändert zum 1. Januar 2027 das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG):
- Kein Produktinformationsblatt mehr nach dem AltZertG: Bis Ende 2026 muss der Anbieter vor Vertragsschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen; bei der Basisrente-Alter enthält es die Chancen-Risiko-Klasse. Ab 2027 gilt diese Pflicht nur noch für Altersvorsorgeverträge (Riester-Verträge). Der bisherige Ausschluss der Modellrechnung nach § 154 VVG gilt ab 2027 für Basisrentenverträge nicht mehr.
- Jährliche Information bleibt: Anbieter informieren in der Ansparphase weiter jährlich schriftlich, bei Basisrenten auch über das voraussichtliche Kapital zu Rentenbeginn im mittleren Szenario. Versicherer teilen jährlich die im abgelaufenen Beitragsjahr tatsächlich angefallenen Kosten mit.
- Kosten: Bis Ende 2026 darf ein Vertrag nur die im Gesetz aufgezählten Kostenarten vorsehen; ab 2027 kann das Bundesministerium der Finanzen zulässige Kostenarten und Kostenformen per Rechtsverordnung regeln.
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Regeln zu Kosten und Informationspflichten weiter. Verweist ein vor 2027 zertifizierter Basisrentenvertrag auf die §§ 2a, 7, 7a, 7b oder 7c AltZertG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung und geht bis zum 31. Dezember 2026 keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt das ab dem 1. Januar 2027 als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung. Ein Verzicht wirkt nur für die Zukunft und berührt die vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters gegenüber Bestandskunden nicht. Wer um den Jahreswechsel abschließt, lässt sich deshalb die Zertifizierungsnummer nennen und gleicht sie mit der Liste des BZSt ab.
Die Angaben erläutern die Rechtslage (Stand: 2. Oktober 2026) und ersetzen keine Steuerberatung im Einzelfall.
Sicher vorsorgen mit der Rürup-Rente
- Die besten Rürup-Renten 2026 im Vergleich
- Berücksichtigung staatlicher Förderungen & Steuervorteile
- Vergleich in nur 1 Minuten anfordern
- Übersichtliche Vergleiche der aktuellen Testsieger
Häufige Fragen
-
Zulässig ist die Übertragung nur in einen anderen zertifizierten Basisrentenvertrag derselben Produktgruppe – also von Basisrente-Alter zu Basisrente-Alter oder von Basisrente-Erwerbsminderung zu Basisrente-Erwerbsminderung –, auch bei einem anderen Anbieter. Die Übertragung ist nach § 3 Nr. 55d EStG steuerfrei.
-
Nein, nicht bei Verträgen, die ab dem 21. Dezember 2012 begründet wurden: Das Geschlecht darf dort nicht mehr zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen führen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für private Versicherungen und erlaubt risikobasierte Unterschiede nur noch wegen Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Für Verträge, die vor diesem Tag begründet wurden, waren Unterschiede nach Geschlecht unter bestimmten Voraussetzungen noch zulässig.
-
Die Deckungsrückstellungsverordnung setzt für Versicherungsverträge mit Zinsgarantie in Euro einen Höchstzinssatz von 1 Prozent für die Berechnung der Deckungsrückstellung fest (Stand: 2. Oktober 2026) – eine Obergrenze, keine Untergrenze. Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der beim Abschluss verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrags.
-
An der eindeutigen sechsstelligen Zertifizierungsnummer, die der Anbieter im Antrag oder in den Vertragsbedingungen angeben muss. Alle zertifizierten Verträge veröffentlicht das BZSt namentlich im Bundessteuerblatt und auf seiner Internetseite.
-
Nein. Der Vertrag darf nur eine monatliche, lebenslange Leibrente vorsehen, und neben ihr darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlung bestehen. Erlaubt ist nur, bis zu zwölf Monatsrenten in einer Zahlung zusammenzufassen oder eine Kleinbetragsrente abzufinden.
Quellen
- Einkommensteuergesetz § 10 (Sonderausgaben), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 2 (Umfang der Besteuerung, Lebenspartner), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 93 (Schädliche Verwendung, Kleinbetragsrente), abgerufen am 02.10.2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung, abgerufen am 02.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Vorsorgen und Steuern sparen (Meldung vom 20.04.2026), abgerufen am 02.10.2026
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), abgerufen am 02.10.2026
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156), abgerufen am 02.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, abgerufen am 02.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Fragen und Antworten zur Zertifizierungsstelle, abgerufen am 02.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Kommentar zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Stand Juni 2024), abgerufen am 02.10.2026
- BaFin: Private Rentenversicherung (Verbraucherinformation), abgerufen am 02.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 153 (Überschussbeteiligung), abgerufen am 02.10.2026
- Deckungsrückstellungsverordnung § 2 (Höchstzinssatz), abgerufen am 02.10.2026
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § 19 (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot), abgerufen am 02.10.2026
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § 20 (Zulässige unterschiedliche Behandlung), abgerufen am 02.10.2026
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § 33 (Übergangsbestimmungen), abgerufen am 02.10.2026
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 153 (Umlageverfahren), abgerufen am 02.10.2026